Beim Besitz dieser Aufnahmen handelt es sich unter Berücksichtigung des weiten Spektrums denkbarer Darstellungen um vergleichsweise leichte bis hin zu schwereren Formen der Pornografie, wie im Falle der Penetration des Vaginalbereichs eines jünger erscheinenden Mädchens durch einen Finger einer Drittperson. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Besitz zum eigenen Konsum nicht die schwerstmögliche Tathandlung, welche durch Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB erfasst wird, darstellt, deckt der weite Strafrahmen doch beispielsweise auch weitaus gravierendere Handlungen, wie beispielsweise die Herstellung zum eigenen Konsum, ab. -9-