In den 25 Aufnahmen, welche der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon «iPhone 11 Pro» gespeichert und damit zum eigenen Konsum besessen hat, sind noch nicht volljährige Mädchen, die unter anderem eigenhändig Gegenstände in deren Vagina einführen, sich an deren Genitalbereich berühren und von einer Drittperson mit dem Finger vaginal penetriert werden, ersichtlich (vgl. UA act. 92; vorinstanzliches Urteil E. 5.2.2).