Vorab ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es sich beim Tatbestand der Pornografie nicht um ein Kollektivdelikt handelt, das verschuldensmässig den Besitz sämtlicher 25 Bild- und Videodateien (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5) umfassen würde. Es wäre somit korrekterweise ein Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung auszufällen gewesen, worauf jedoch – nachdem die Staatsanwaltschaft den vorinstanzlich ergangenen Schuldspruch wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB mit Berufung nicht angefochten hat – nicht zurückgekommen werden kann.