Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB erfassten pornographischen Darstellungen, Tatvorgehen und Tatumstände von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 2.5.2. Die Geldstrafe ist für die weiteren durch den Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB erfassten 25 Aufnahmen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.3.3) angemessen zu erhöhen.