dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten – was die Minderjährigkeit des Mädchens auf der Videoaufnahme betrifft – lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2), was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6).