Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat, aus. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, auf das Versenden und damit das Zugänglichmachen dieses Videos in der Snapchat-Gruppe zu verzichten. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, auf das Versenden dieser Videoaufnahme zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung -8-