Mithin ist die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen, zumal – soweit ersichtlich – das Mädchen die Videoaufnahme selber und frei von Zwang hergestellt hat. Es ist denn auch nichts Näheres über das Zustandekommen dieses pornografischen Videos und dazu bekannt, ob das betroffene Mädchen Kenntnis der Weiterverbreitung dieses Videos hat, was sich unter Verschuldensgesichtspunkten nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken kann.