Zu berücksichtigen ist sodann, dass das Zugänglichmachen nicht die schwerstmögliche Tathandlung, welche durch Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB erfasst wird, darstellt, deckt der weite Strafrahmen doch auch weitaus gravierendere Handlungen, wie beispielsweise das eigenhändige Herstellen solcher Aufnahmen, ab. Mithin ist die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen, zumal – soweit ersichtlich – das Mädchen die Videoaufnahme selber und frei von Zwang hergestellt hat.