act. 27), und somit mindestens 20 – und damit einer beachtlichen Anzahl – Personen gesendet und damit zugänglich gemacht hat. Dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach unklar sei, ob die Videoaufnahme überhaupt einen Adressaten erreicht habe, da es möglich sei, dass die Datei direkt durch das System ausgefiltert und blockiert worden sei (Berufungsantwort S. 1 f.), kann hingegen nicht gefolgt werden. So hat der Beschuldigte angegeben, die in diesem Strafverfahren relevanten Videodateien über dieselbe Chatgruppe erhalten zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11; GA act. 270 f.; UA act. 26), was aufzeigt, dass diese verbotenen Aufnahmen nicht blockiert worden sind.