Bei der Zugänglichmachung dieser Videoaufnahme handelt es sich unter Berücksichtigung des weiten Spektrums denkbarer Darstellungen – entgegen der Staatsanwaltschaft, nicht um eine mittelschwere (Berufungsbegründung S. 1) – sondern um eine noch vergleichsweise leichte Form, wären doch weitaus gravierendere Darstellungen, beispielsweise eine vaginale oder anale Penetration des Mädchens durch eine Drittperson, denkbar. Nachdem, aufgrund dessen, dass der Beschuldigte die Snapchat-Gruppe noch vor Eröffnung der Strafuntersuchung verlassen und den Chat gelöscht hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13), nicht ermittelt werden konnte, wie viele