Versenden der Videodatei durch den Beschuldigten einzig um ein Zugänglichmachen dieser Aufnahme handelt, wie dies denn auch korrekt angeklagt worden ist (vgl. Anklageziffer 1). Bei der Zugänglichmachung dieser Videoaufnahme handelt es sich unter Berücksichtigung des weiten Spektrums denkbarer Darstellungen – entgegen der Staatsanwaltschaft, nicht um eine mittelschwere (Berufungsbegründung S. 1) – sondern um eine noch vergleichsweise leichte Form, wären doch weitaus gravierendere Darstellungen, beispielsweise eine vaginale oder anale Penetration des Mädchens durch eine Drittperson, denkbar.