Das genaue Alter des in der Videoaufnahme ersichtlichen Mädchens ist nicht bekannt, nachdem die Identität des Mädchens nicht geklärt werden konnte. Klar ist jedoch, dass sich das Alter nicht nahe an der Grenze zur Volljährigkeit befindet, es sich andererseits jedoch auch nicht um Pornografie mit einem sehr jungen oder vorpubertären Mädchen handelt, was sich an der Körpergrösse, den Gesichtszügen sowie den entwickelten Brüsten zeigt. Entgegen der Vorinstanz, welche das Verhalten des Beschuldigten sowohl als Herstellen, Zugänglichmachen, Überlassen und Inverkehrbringen qualifiziert hat (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.2 und E. 4.4), ist korrigierend festzuhalten, dass es sich beim angeklagten