vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4). So hat das Bundesgericht auch bei einer Vielzahl von Urkundenfälschungen (mehrere Hundert) keinen Strafartenwechsel zugelassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4). Ist bei einer einzelnen Straftat aufgrund der konkreten Schwere des Verschuldens noch von leichter Kriminalität auszugehen, kann der Umstand der Mehrfachbegehung bei Beibehaltung der konkreten Methode sachlogisch nicht zur Annahme einer nicht mehr leichten oder mittleren Kriminalität und damit einhergehend einem Strafartenwechsel oder einer Unzweckmässigkeit der Geldstrafe hinsichtlich einer jeden Straftat führen.