49 Abs. 1 StGB keine Ausnahmen für bestimmte Konstellation mehrfacher Deliktsbegehung vorsehe und Ausnahmen nicht zur Rechtssicherheit und einer einheitlichen Rechtsanwendung beitragen (siehe z.B. BGE 147 IV 217). Dass dies in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem es – ohne dass eine rechtliche oder tatsächliche Tateinheit vorliegen würde – zumindest teilweise zu unbilligen Ergebnissen führen kann, ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts bei mehrfach begangener leichter Kriminalität «hinzunehmen» (siehe z.B. BGE 144 IV 217; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4).