BGE 144 IV 313 E. 1.1.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Es wurde immer wieder betont, dass es keine Ausnahmen vom Grundsatz der «konkreten Methode» mehr geben solle, da Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahmen für bestimmte Konstellation mehrfacher Deliktsbegehung vorsehe und Ausnahmen nicht zur Rechtssicherheit und einer einheitlichen Rechtsanwendung beitragen (siehe z.B. BGE 147 IV 217).