Freiheitsstrafe für alle Straftaten geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB e contrario). Erweist sich eine Geldstrafe nicht als unzweckmässig, kann somit nur hinsichtlich jener Straftaten auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, bei denen bei einer isolierten Einzelbetrachtung eine Strafe von mehr als 180 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen erscheint. Dies ist – wie nachfolgend aufgezeigt wird – gerade nicht der Fall.