Auch unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und Zweckmässigkeit ist nicht davon auszugehen, dass sich der nicht vorbestrafte Beschuldigte, der also noch nie zu einer – bedingten oder unbedingten – Geldstrafe und auch noch nie zu einer – bedingten, teilbedingten oder unbedingten – Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, nur von der Ausfällung einer Freiheitsstrafe beeindrucken liesse. Mithin liegt es nach Dafürhalten des Obergerichts, das den Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung einlässlich befragt und sich einen persönlichen Eindruck der Persönlichkeit des Beschuldigten und seines Aussageverhaltens hat verschaffen können (vgl. Protokoll