Würde, wie dies der Staatsanwaltschaft vorzuschweben scheint, bei der Einzelbetrachtung auf den gesamten «Deliktskatalog» abgestellt, so widerspräche dies ganz offensichtlich der konkreten Methode. Auch unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und Zweckmässigkeit ist nicht davon auszugehen, dass sich der nicht vorbestrafte Beschuldigte, der also noch nie zu einer – bedingten oder unbedingten – Geldstrafe und auch noch nie zu einer – bedingten, teilbedingten oder unbedingten – Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, nur von der Ausfällung einer Freiheitsstrafe beeindrucken liesse.