Bei den vorliegenden Tatbeständen handelt es sich nicht um Kollektivdelikte, d.h. es sind in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur konkreten Methode (BGE 144 IV 313) – grundsätzlich unabhängig von der Anzahl Straftaten – die jeweiligen einzelnen Straftaten – und nicht etwa die «mehrfache» Begehung dieser Straftaten – zu prüfen. Würde, wie dies der Staatsanwaltschaft vorzuschweben scheint, bei der Einzelbetrachtung auf den gesamten «Deliktskatalog» abgestellt, so widerspräche dies ganz offensichtlich der konkreten Methode.