Vorliegend ist es nicht so, dass bei einer konkreten Betrachtung eine Geldstrafe bei keinem der begangenen Einzelstraftaten nur ungenügend präventiv auf den nicht vorbestraften Beschuldigten einwirken könnte. Bei den vorliegenden Tatbeständen handelt es sich nicht um Kollektivdelikte, d.h. es sind in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur konkreten Methode (BGE 144 IV 313) – grundsätzlich unabhängig von der Anzahl Straftaten – die jeweiligen einzelnen Straftaten – und nicht etwa die «mehrfache» Begehung dieser Straftaten – zu prüfen.