Der Staatsanwaltschaft ist entgegenzuhalten, dass die frühere Arbeitstätigkeit des Beschuldigten als Fachmann Betreuung in der Kindertagesstätte S._____ für die Beurteilung, ob eine Freiheits- oder eine Geldstrafe die angemessene Sanktion darstellt, irrelevant ist, zumal die pornografischen Aufnahmen nicht Kleinkinder, wie sie vom Beschuldigten betreut worden sind, zeigen und im Übrigen – wie zu zeigen sein wird – ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird.