Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Entgegen der Staatsanwaltschaft (Berufungsbegründung S. 1) kann nicht davon ausgegangen werden, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Staatsanwaltschaft ist entgegenzuhalten, dass die frühere Arbeitstätigkeit des Beschuldigten als Fachmann Betreuung in der Kindertagesstätte S.__