Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2). 2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.