2. Strafzumessung 2.1. Der Beschuldigte hat sich der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB, der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 10'000.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Übertretungsbusse von Fr. 500.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, bestraft.