1. Das vorinstanzliche Urteil wurde von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Strafe, des Verzichts auf die Anordnung einer Landesverweisung und eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots sowie des Verzichts auf die Erstellung eines DNA-Profils angefochten. In den übrigen Punkten ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).