3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 29. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, der Beschuldigte sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. Weiter sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 5 Jahren eine Landesverweisung anzuordnen. Auf eine Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sei zu verzichten. Sodann sei gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anzuordnen und gestützt auf Art. 257 StPO vom Beschuldigten eine Probe zu nehmen und ein DNA-Profil zu erstellen.