_ - Fr. 250.00 an den Privatkläger AP._____ - Fr. 550.00 an den Privatkläger BA._____ - Fr. 507.00 an den Privatkläger BB._____ 6.2. Im Übrigen werden die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen. - 28 - 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'031.25 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.