Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägern folgenden Schadenersatz zu bezahlen: