3.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Juli 2021 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Widerrufsstrafe bildet Bestandteil der Gesamtgeldstrafe gemäss Ziff. 3.1. 3.3. Die vorläufige Festnahme von 2 Tagen wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Folgende beschlagnahmten Betäubungsmittel werden eingezogen und vernichtet: - mehrere Gramm Kokain und Marihuana