zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem zu vollziehenden Anteil von 10 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 20 Monaten, Probezeit 4 Jahre, als Gesamtgeldstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2 zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, sowie zu einer teilweisen Zusatzbusse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 3 Monate Freiheitsstrafe, verurteilt. - 26 -