5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote mit Fr. 3'031.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der - 24 - Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. 6.1. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Es bleibt bei den vorinstanzlichen Verurteilungen. Der Beschuldigte hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.