Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insoweit einen für ihn günstigeren Entscheid, als von einer tieferen Tagessatzhöhe auszugehen ist. Dies ist allerdings dem Umstand geschuldet, dass auf die im Zeitpunkt des Urteils des Berufungsgerichts massgebenden finanziellen Verhältnisse abzustellen ist. Im Übrigen und damit in den wesentlichen Punkten (Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, Strafzumessung, Landesverweisung) ist seine Berufung abzuweisen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 ff. GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO).