4.8. Die Landesverweisung dauert 5 bis 15 Jahre. Der Beschuldigte hat schon früher Probleme damit bekundet, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, wobei eine massive Steigerung bis hin zur gewerbsmässiger Tatbegehung stattgefunden hat. Für die neu begangenen Straftaten wird er u.a. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt. Hinsichtlich der Legalprognose muss dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten zu veranschlagen. Mit der Vorinstanz erscheint eine Landesverweisung von 7 Jahren als angemessen.