insbesondere in der Schweiz auch nicht über eine eigene Kernfamilie verfügt und die Integrationschancen im Heimatland intakt erscheinen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als - 23 - auch – soweit überhaupt tangiert – unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und gerechtfertigt.