In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aufgrund der alles andere als mustergültigen Integration – trotz des Umstandes, dass der Beschuldigte teilweise in der Schweiz aufgewachsen ist und damit einhergehend seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat – zu verneinen. Selbst wenn jedoch (knapp) von einem Härtefall auszugehen wäre, überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, nachdem keine ausserordentlichen Umstände vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.8 mit Hinweisen) und er