Der Beschuldigte wird vorliegend wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren und somit mehr als 2 Jahren verurteilt (zur «Zweijahresregel» für die Annahme eines hohen öffentlichen Interesses an der Wegweisung, statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.8 mit Hinweisen). Die begangene Katalogtat reiht sich nahtlos in eine Reihe von begangenen Delikten ein. Dabei ist es nicht nur der mitunter nicht unerhebliche Schweregrad, sondern auch die Regelmässigkeit seiner Delinquenz, die das hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung begründen.