Regelschule zu folgen –, so ist doch nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte nicht aufgrund schlechter schulischer Leistung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14 f.), sondern infolge seines Verhaltens u.a. dem Fernbleiben des Unterrichts (GA act. 117; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15) von der Schule verwiesen wurde. Anschliessend hat er weder eine Lehre absolviert noch sonst eine längerfristige Arbeit wahrgenommen. Bei einer Anstellung bei der C._____ AG im Jahr 2022 hat er die Probezeit nicht überstanden, zumal er zum Teil einfach nicht zur Arbeit gegangen ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f.).