Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als ungenügend: Der Beschuldigte hat keinen Schulabschluss. Auch wenn dieser Umstand wohl auch in Zusammenhang mit der Versetzung des Beschuldigten von der Sonderschule in die Regelschule für das letzte Schuljahr zusammenhängt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14) – mithin bekundete der Beschuldigte Mühe, dem Schulstoff in der - 20 -