Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis liegt indes nicht vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5). Der Beschuldigte lebt in einer selbstgewählten finanziellen Unselbstständigkeit. Es wäre ihm jederzeit zumutbar, einer Arbeit nachzugehen. Mittlerweile wohnt der Beschuldigte alleine in einer Wohnung in Q._____ (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Zuvor hat er mit seiner Freundin in einer gemeinsamen Wohnung gelebt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Der gemeinsame Haushalt wurde jedoch aufgelöst. Zudem scheint es in der Beziehung in finanzieller Hinsicht zu Spannungen gekommen zu sein.