Nachdem der Beschuldigte mit seinen Geschwistern im Juli nach Sansibar in die Heimat reiste, besteht weiterhin Kontakt zu den Geschwistern. Der Kontakt scheint jedoch nicht zuletzt auch aus finanziellen Interessen zu bestehen, zumal der Beschuldigte seine Schwester regelmässig um Geld bittet u.a. für die Miete und sie ihm hilft (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Die Schwester hat denn auch das Flugticket für die Reise nach Sansibar bezahlt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis liegt indes nicht vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5).