Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten, der einen Teil seiner prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht und hier ab der 3. Klasse die Schulen besucht hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14), liegt in der Schweiz. Sprachlich ist er sehr gut integriert, er spricht einwandfrei Schweizer Dialekt. Über eine eigentliche Kernfamilie verfügt der ledige und kinderlose Beschuldigte nicht. Er führt denn auch sonst keine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen würde. Es besteht zwar Kontakt zu seinen Geschwistern, dieser scheint hingegen nicht über die normalen Familien- - 19 -