3.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von 10 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 20 Monaten mit einer Probezeit von 4 Jahren, zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, sowie zu einer Busse von Fr. 2'500.00, ersatzweise drei Monate Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.