3.7.5. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 2'500.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (siehe oben; BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf drei Monate festzusetzen. Da die Tagessatzhöhe gestützt auf die im Berufungsverfahren massgeblichen aktuellen finanziellen Verhältnisse auf Fr. 10.00 zu reduzieren war, gilt das Verschlechterungsverbot hinsichtlich der von der Tagessatzhöhe abhängigen Ersatzfreiheitsstrafe nicht (BGE 144 IV 198).