3.7.4. An sich wäre die Einsatzbusse aufgrund der weiteren Übertretungen angemessen zu erhöhen. Zudem wäre eine Zusatzbusse zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Juli 2021 auszufällen. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots ist dies jedoch nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO). Somit hat es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 2'500.00, die als teilweise Zusatzbusse auszusprechen ist, sein Bewenden. Diese kann unter keinem Titel herabgesetzt werden.