Beschuldigten ein leichtes gewesen wäre, die Vorschriften über die Tierhaltung einzuhalten und dem Hund «D._____» die ausreichende Pflege zukommen zu lassen, hat er es unterlassen. Insgesamt ist mit Blick auf die vom Übertretungstatbestand erfassten Handlungsweisen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (siehe dazu die obigen Ausführungen zur Tagessatzberechnung) von einer dafür angemessenen Busse von Fr. 2'500.00 auszugehen.