Der Beschuldigte hat es unterlassen, für die angemessene Pflege des Hundes «D._____» besorgt zu sein, indem er «D._____» ihre Notdurft in der Wohnung verrichten liess (grossflächig herumliegender und verschmierter Kot sowie Urinpfützen am Boden sowie in zahlreichen Hundekotsäckchen im und um einen offenen und für den Hund zugänglichen Abfalleimer, UA act. 1434, act. 1437 und act. 1447 ff.; vorinstanzliches Urteil S. 21). Bei der Verrichtung der Notdurft handelt es sich um ein zentrales Bedürfnis eines Hundes, dessen Verrichtung in der Wohnung dem arttypischen Pflegeverhalten von Hunden widerspricht (UA act. 1437). Zudem birgt herumliegender