3.7.3. Hinsichtlich der selbständig auszufällenden Busse für die neuen Delikte ergibt sich Folgendes: Die Einsatzbusse ist für die qua Strafrahmen schwerste Übertretung festzusetzen. Es handelt sich um die vom Beschuldigten begangene Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (Anklageziffer 3.1).