Schliesslich sehen die fahrlässigen Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz gemäss Art. 48 Abs. 1 und 3 TSG als Strafe eine Busse von bis zu Fr. 5'000.00 vor. 3.7.2. Für den Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB vom 6. Juli 2021 ist zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Juli 2021, mit welchem der Beschuldigte u.a. zu einer Busse von Fr. 800.00 verurteilte wurde, eine Zusatzbusse auszusprechen. Für die Übrigen – nach dieser Verurteilung begangenen und mit Busse zu ahndenden – Straftaten ist eine von der Zusatzstrafe unabhängige Busse festzulegen (vgl. BGE 145 IV 1).