3.7.1. Die vom Beschuldigten begangenen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (Anklageziffer 3.1 und 3.2) sehen als Strafe eine Busse von bis zu Fr. 20'000.00 vor. Die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, die fahrlässigen Widerhandlungen gegen das Hundegesetz gemäss § 19 Abs. 1 HuG sowie der Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB sehen als Strafe jeweils eine Busse von bis zu Fr. 10'000.00 vor (Art. 106 Abs. 1 StGB bzw. § 19 Abs. 1 HuG). Schliesslich sehen die fahrlässigen Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz gemäss Art.