Abs. 1 HuG, des mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB sowie der fahrlässigen Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz gemäss Art. 48 Abs. 1 und 3 TSG ergibt sich Folgendes: